- Festbeträge
- (für Arznei- und Verbandmittel) in der gesetzlichen ⇡ Krankenversicherung. F. sind eine Regelung zur Verringerung der Ausgaben der Krankenkassen v.a. bei Arzneimitteln. Diese Wirkung entsteht dadurch, dass nach § 31 II SGB V von der Krankenkasse für deren Mitglieder und Familienangehörige Arzneimittel, für die F. festgesetzt worden sind, nur bis zur Höhe dieser F. abzüglich der zu leistenden Zuzahlung als Sachleistung übernommen oder erstattet werden.- Bestimmung der F. (§ 35 SGB V): Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, für welche Gruppen von Arzneimitteln F. festgesetzt werden können; wirkstoffgleiche oder vergleichbare Arzneimittel können dabei zusammengefasst werden. Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker sind vor der Entscheidung des Bundesausschusses anzuhören. Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzen auf der Grundlage der ergangenen Richtlinien mindestens einmal im Jahr die absolute Höhe der F. für Arzneimittel fest. Kommt unter den Spitzenverbänden keine Einigung zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (§ 213 III SGB V).- Für Hilfsmittel wie z.B. Brillengläser etc. gilt eine ähnliche Regelung.
Lexikon der Economics. 2013.